Diese Haus- und Schulordnung tritt am 17.01.2024 in Kraft.

Die Verwendung der männlichen Form beinhaltet selbstverständlich alle Geschlechter.

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1. Grundsätze

Die Haus- und Schulordnung soll den Rahmen für das Verhalten in den Schulgebäuden und auf dem Schulgelände setzen. Ziel ist es eine Schulatmosphäre zu schaffen, die durch Toleranz, Wertschätzung und Professionalität geprägt ist, damit die Ausbildungsziele gemeinsam erreicht werden können.

Die Haus- und Schulordnung bestimmt im Rahmen des in der Landesverfassung und dem Schulgesetz festgelegten Bildungs- und Erziehungsauftrages die Rechtsbeziehungen zwischen dem Oberstufenzentrum II des Landkreises Spree Neiße und den Schülerinnen und Schülern, den Auszubildenden, den Ausbildungsbetrieben, den Erziehungs- und Sorgeberechtigten sowie den sonstigen Personen, die für die Erfüllung der schulischen Ziele verantwortlich sind.

Aus dem Schulverhältnis ergeben sich für alle Beteiligten Rechte und Pflichten. Dies erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten. Eine professionelle und wertschätzende Kommunikation hat hierbei oberste Priorität.

Alle an der Bildungsarbeit Beteiligten verhalten sich so, dass erfolgreicher Unterricht möglich ist, die eigene Gesundheit und die von anderen nicht gefährdet wird, fremdes und gemeinsames Eigentum pfleglich behandelt wird und die Würde jedes Einzelnen gewahrt bleibt.

Im Oberstufenzentrum II des Landkreises Spree-Neiße übt der Schulleiter, bei Abwesenheit seine Vertretung, das Hausrecht aus.

2. Geltungsbereich

Die Haus- und Schulordnung gilt für die Lehrgebäude Haus 1, 2, 3 und 4, die Sporthalle sowie die zum Oberstufenzentrum gehörenden Außenbereiche.

Die Haus- und Schulordnung gilt für alle sich auf dem Schulgelände aufhaltenden Personen. Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende haben den Weisungen des pädagogischen Personals und befugten Personen Folge zu leisten.

Jeder Schulangehörige ist aufgefordert, andere Personen auf deren Fehlverhalten aufmerksam zu machen.

Schulfremde Personen sind im Sekretariat anzumelden oder der Aufsicht zu melden.

Bei Verstößen gegen die aktuell geltende Haus- und Schulordnung werden schulrechtliche oder privatrechtliche Konsequenzen eingeleitet.

 

3. Unterrichts- und Pausenzeiten

Alle am Bildungsprozess beteiligten Personen sind verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen.

Für Schülerinnen und Schüler sowie für Auszubildende besteht, abhängig vom Alter, eine Berufsschulpflicht.

Der Unterricht beginnt und schließt pünktlich.

Ist ein Lehrer 10 Minuten nach Unterrichtsbeginn noch nicht erschienen, so muss die Klassensprecherin oder der Klassensprecher das Schulbüro informieren.

Unterrichts- und Pausenzeiten

Stunde Unterrichtszeit
 1.  07:30 - 08:15
 2.  08:15 - 09:00
 3.  09:20 - 10:05
 4.  10:05 - 10:50
 5.  11:00 - 11:45 
 6.  11:45 - 12:30 
 7.  13:00 - 13:45 
 8.  13:45 - 14:30 
   

4. Krankheit, Fernbleiben und Beurlaubung

4.1 Meldung der Abwesenheit

Ist eine Schülerin oder ein Schüler sowie Auszubildende durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren und zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht teilzunehmen, muss das Oberstufenzentrum II des Landkreises Spree Neiße sofort nach Kenntnis aber spätestens am zweiten Fehltag hierüber benachrichtigt werden.

Die Meldung erfolgt grundsätzlich über die Abwesenheitsmeldung auf der Homepage bzw. telefonisch.

Die Bestimmungen der Berufsschulverordnung und der VV Schulbetrieb sind anzuwenden.

Ab dem vierten unentschuldigten Fehltag von Auszubildenden ist die Ausbildungsstätte durch den Klassenleiter/Stellvertretenden Klassenleiter zu benachrichtigen.


4.2 Beurlaubung

Eine Beurlaubung ist insbesondere möglich beim Vorliegen folgender Gründe:

  1. wichtige persönliche Gründe wie Eheschließung, Todesfall, Wohnungswechsel sowie Arztbesuch oder Behördengang, sofern sich dieser nicht in der unterrichtsfreien Zeit durchführen lässt,

  2. die Erfüllung religiöser oder weltanschaulicher Pflichten, wenn die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nachgewiesen wird,

  3. die Berufsberatung und die Teilnahme an Informations- und Beratungsveranstaltungen der Hochschulen in Vorbereitung auf die nachfolgende Ausbildung in angemessenem Umfang,

  4. der Schulbesuch im Ausland, insbesondere die Teilnahme am Schüleraustausch sowie an Sprachkursen,
  5. Heilkuren und Erholungsreisen, sofern diese ärztlich verordnet sind,
  6. die Teilnahme an Veranstaltungen der schulischen Mitwirkung,
  7. die Teilnahme gewählter Vertreterinnen und Vertreter an Veranstaltungen von Parteien, Organisationen und Verbänden.

Für Beurlaubungen bis zu vier Wochen innerhalb eines Schuljahres sowie für Beurlaubungen aus anderen als den in Punkt 1 bis 7 aufgeführten Gründen kann die Schulleitung freistellen.

Sind bei entschuldigten Fehlzeiten Leistungsnachweise zu erbringen, werden diese zu einem vereinbarten Zeitpunkt (Nachschreibetermine in den Abteilungen beachten) nachgeholt.

Für die Terminvereinbarung bei der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer sind die Schülerin oder der Schüler sowie die Auszubildenden eigenständig verantwortlich.

4.3 Befreiung vom Sportunterricht

Jede Schülerin und jeder Schüler sowie alle Auszubildenden haben unabhängig von einer Sportbefreiung im Sportunterricht anwesend zu sein.

Über die Befreiung von der Teilnahme entscheidet die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter. Grundlage für die Entscheidung ist ein ärztliches Attest und die Zustimmung des Ausbildungsbetriebes.

4.4 Informationspflicht

Alle am Bildungsprozess beteiligten Personen sind verpflichtet, Änderungen oder Neuerungen bezüglich der Ausbildung oder der Unterrichtsführung zeitnah an das Oberstufenzentrum II des Landkreises Spree-Neiße zu melden.

Änderungen der Personendaten und Kontakten sind im Besonderen schriftlich dem
Oberstufenzentrum II des Landkreises Spree-Neiße zu melden.

Alle am Bildungsprozess beteiligten Personen sind verpflichtet, sich bezüglich schulorganisatorischer Änderungen und Informationen aktiv bei der zuständigen Stelle zu informieren.

5. Ansprechpartner

Über aktuellen Informationen wird auf der Homepage www.osz2spn.de informiert.

Sekretariat Haus 2/1: Frau Eisen
Tel.: 0355 8669434043
Fax.: 0355 8669434090
E-Mail: info@osz2.schulen-lkspn.de
Sekretariat Haus 3: Frau Gaubatz
Tel.: 0355 8669434071
Fax.: 0355 8669434050
E-Mail: info@osz2.schulen-lkspn.de

 

Schulleiter: Herr OStD M. Bagola
E-Mail: michael.bagola@lk.brandenburg.de
Tel.: 0355 8669434042
Stellvertretende Schulleiterin: Frau StD A. Ahrens
E-Mail: andrea.ahrens@lk.brandenburg.de
Tel.: 0355 8669434040

 

Abteilung 1
Abteilungsleiterin: Frau StD C. Kurtz
E-Mail: carmen.kurtz@lk.brandenburg.de
Telefon: 0355 8669434046
Abteilung 2
Abteilungsleiterin: Frau StR. B. Socher (kommissarisch)
E-Mail: bianka.socher@lk.brandenburg.de
Telefon: 0355 8669434049
Abteilung 3
Abteilungsleiter: Herr StD J. Fischer
E-Mail: jens.fischer@lk.brandenburg.de
Telefon: 0355 8669434048
Abteilung 4
Abteilungsleiterin: Frau StD Y. Spallek
E-Mail: yvonne.spallek@lk.brandenburg.de
Telefon: 0355 8669434076

 

Lehrerzimmer Haus 2/1
Tel.: 0355 8669434051
Lehrerzimmer Haus 3
Tel.: 0355 8669434074

 

Hausmeister
Tel.: 0355 8669434052

 

Koordination Berufsbildungsstufe (BBS)
Tel.: 0355 8669434060




6. Ordnung und Sicherheit

6.1 Allgemeines

Das Betreten der Gebäude oder der Außenbereiche des Oberstufenzentrums II des Landkreises Spree-Neiße ist nur Schulangehörigen sowie dem in der VV Schulbetrieb beschriebenen Personenkreis gestattet. Besucherinnen und Besucher melden sich in den Sekretariaten der Schulleitung an. Besichtigungen und Hospitationen des Oberstufenzentrums II des Landkreises Spree Neiße sind anzumelden und bedürfen der Zustimmung der Schulleitung.

Alle am Bildungsprozess beteiligten Personen sind verpflichtet, Verantwortung
für die Sauberkeit, die Ordnung und die Sicherheit in den Schulgebäuden und auf dem Schulgelände zu übernehmen.

6.2 Betäubungsmittel / Waffen / Straftaten

Die Androhung und der Einsatz von körperlicher oder psychischer Gewalt ist verboten.

In den Schulgebäuden und auf dem Außengelände sowie in den Pausenzeiten besteht ein Rauchverbot. Davon sind die Raucherbereiche im Außengelände des Oberstufenzentrums ausgenommen. Gleiches gilt für Verdampfer. Das Entsorgen der Raucherreste erfolgt in die bereitgestellten Behälter.

Es gilt ein generelles Verbot aller Substanzen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in seiner aktuellen Version im Schulgebäuden, auf dem Außengelände sowie in den Pausenzeiten.

Schülerinnen und Schülern sowie Auszubildenden, die unter Einfluss von Alkohol oder nicht ärztlich verordneten Betäubungsmittel stehen, ist die Teilnahme am Unterricht und das Betreten des Schulgeländes untersagt.

Das Mitführen von Waffen im Sinne des Waffengesetzes in seiner aktuellen Version sind in den Schulgebäuden
auf dem Außengelände sowie in den Pausenzeiten generell verboten.

Extremistisches und gewaltverherrlichendes Gedankengut darf weder in Schrift, Bild oder Ton an der Schule verbreitet werden. Im Internet dürfen keine extremistischen, gewaltverherrlichenden, rassistischen und pornografischen Inhalte aufgerufen werden.

Handlungen, die gegen das Grundgesetz und die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie das Strafgesetzbuch in seiner aktuellen Version verstoßen, sind verboten und werden zur Anzeige gebracht.

Das Mitführen von Feuerwerkskörper sowie das Zünden sind in den Schulgebäuden auf dem Außengelände sowie in den Pausenzeiten untersagt.

Zuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt und zur Anzeige gebracht. In jedem Falle werden die Polizei, die Ausbildungsbetriebe, die Träger der Ausbildung sowie die Erziehungs- und Sorgeberechtigten in Kenntnis gesetzt.

6.3 Elektronische Geräte

Die Nutzung aller nicht geprüften und durch die Schulleitung nicht genehmigten Geräte in den Schulgebäuden ist untersagt. Der Umgang mit offenem Licht ist in den Schulgebäuden grundsätzlich untersagt.

Ausnahmen bilden Unterrichtsinhalte im fachpraktischen Unterricht unter Anleitung durch fachkundiges Personal.

Die Nutzung von mobilen Endgeräten für private Zwecke im Unterricht ist grundsätzlich untersagt. Das Aufladen von Akkus privater Endgeräte ist generell verboten.

Ausgenommen von dieser Regelung ist der durch die Lehrpersonen explizit und zeitlich begrenzte Einsatz von mobilen Endgeräten und digitalen Medien, die zur Erreichung der Unterrichtsziele eingesetzt werden.

Defekte an den Geräten und Mängel in den Klassenräumen meldet die Fachlehrerin und der Fachlehrer dem Sicherheitsbeauftragten bzw. dem Hausmeister.

6.4 Unterricht

Am Ende jeder Stunde sorgt der Ordnungsdienst dafür, dass die Tafel gereinigt wird, Lehr- und Lernmittel weggeräumt werden. Während der Unterrichtszeit dürfen die Klassenräume nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Fachlehrers verlassen werden.

Die Dokumentation der Anwesenheit wird durch das Lehrpersonal in den ersten 15 Minuten der Unterrichtsstunde durchgeführt.

Den Weisungen der Aufsicht führenden Personen ist Folge zu leisten.

In den Klassenräumen ist, um die Räume zu lüften, nach dem Öffnen der Flügelfenster darauf zu achten, dass Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte sich nicht unter einem geöffneten Flügel setzen bzw. aufhalten.

Das Essen während des Unterrichts ist nicht gestattet. In den Fachkabinetten herrscht ein generelles Verbot von Lebensmitteln und Getränken.

Eine Ausnahme bildet der fachpraktische Unterricht.

Fachkabinette werden grundsätzlich nicht ohne das Lehrpersonal betreten.

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Sicherung des Bildungsauftrages des Oberstufenzentrums II des Landkreises Spree-Neiße und werden durch die Schulleitung sowie das Lehrpersonal in der angemessenen Verhältnismäßigkeit zur Anwendung gebracht.


6.5 Diebstahl und Beschädigung

Mobiliar, Geräte, Lehrbücher sowie weitere Lehrmittel sind schonend zu behandeln. Bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung und Verlust ist Wertersatz durch den Verursacher zu leisten.

Anzeigen nach Strafgesetzbuch in seiner aktuellen Version behält sich die Schulleitung vor.

Jede Person in den Schulgebäuden ist für die Sicherung seiner persönlichen Geld- und Wertgegenstände verantwortlich. Die Schule haftet nicht für abhanden gekommene Gegenstände.

Schuleigene Materialien, z. B. Bücher, müssen nach Ablauf der Ausbildung sowie bei vorzeitiger Beendigung in einem einwandfreien Zustand zurückgegeben oder ersetzt werden.

Fundsachen sind im Schulbüro abzugeben.

Die in den Fachkabinetten und im Sportunterricht geltenden Sonderbelehrungen sind einzuhalten.

Das Verhalten bei akuter Gefahr richtet sich nach dem Alarmplan.

Die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte regelt ein spezieller Aufsichtsplan.



7. Verhalten bei Unfällen

Auf dem direkten Schulweg, bei Schulveranstaltungen und innerhalb des Schulgeländes (einschließlich Wege zu den Sportstätten) sind die Schülerinnen und Schüler sowie die Auszubildenden gegen Unfälle versichert. Bei Eintritt eines Unfallschadens ist dieser umgehend im Schulbüro zu melden, damit eine Unfallanzeige aufgenommen werden kann und der Versicherungsschutz gewährleistet ist.

Beim Verlassen des Schulgeländes während der Unterrichtszeit und der Pausenzeit besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz.

8. Feueralarmordnung

(Grundlage Brandschutzordnung)

Bei Feuer- oder Katastrophenalarm ist das Schulgebäude entsprechend dem Evakuierungsplan zu verlassen. Alle begeben sich unverzüglich zu den ausgewiesenen Sammelplätzen.

Beim Bemerken eines Brandes ist jede im Schulgebäude anwesende Person verpflichtet und berechtigt, die Feuerwehr über ein geeignetes Telefon zu informieren. Der in der Nähe des Brandherdes befindliche Brandmelder ist zu betätigen. Nach der Brandmeldung ist die Schulleitung sofort zu informieren.

Wissentliche Falschmeldungen werden strafrechtlich verfolgt.

Der Brand ist mit Feuerlöschern zu bekämpfen, wobei eine Personengefährdung nicht eintreten darf.

Feuerlöschgeräte befinden sich auf den einzelnen Etagen an den gekennzeichneten Stellen.

Das Alarmsignal in allen Häusern und der Sporthalle ist ein auf- und abschwellender Dauerton.

Das Verlassen des Schulgebäudes hat ohne jede Verzögerung klassenweise unter Führung des Lehrers auf dem kürzesten Wege zu erfolgen. Die Lehrerin oder der Lehrer meldet beim Schulleiter oder dessen Vertreterin, welcher Raum des Gebäudes verlassen wurde. Behinderten Personen ist beim Verlassen des Hauses durch den Klassenverband Hilfe zu leisten.

Fenster und Türen der Räume sind zu schließen. (Türen jedoch nicht abschließen!)

Ein Aufenthalt auf der Straße ist zu unterlassen, damit Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge nicht behindert werden.

Alle Lehrerinnen und Lehrer stellen sofort die Vollzähligkeit fest. Deshalb haben Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende, die zurzeit der Alarmauslösung nicht im Klassenzimmer waren, unverzüglich ihre Klasse aufzusuchen.

Auf dem Sammelplatz hat jede Lehrerin und jeder Lehrer für seine Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende die Aufsicht zu führen und dafür zu sorgen, dass sich niemand von der Gruppe entfernt.

Verletzten ist sofort Hilfe zu leisten. Für den Abtransport in ärztliche Behandlung ist durch die Lehrer unverzüglich Sorge zu tragen.

Den Anweisungen der Feuerwehr sowie der Polizei ist unbedingt Folge zu leisten.

Das Schulgebäude darf erst wieder nach Freigabe durch die Schulleitung betreten werden.

9. Unparteilichkeit der Schule

Alle am Schulleben beteiligten Personen haben ihre Aufgaben unparteilich wahrzunehmen. Dies schließt die politische Meinungsäußerung der Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht nicht aus.

Es gelten die Grundsätze des Beutelsbacher Konsens:

  • Es gilt für alle am Bildungsprozess beteiligten Personen ein Überwältigungsverbot.
  • Was in Wissenschaft und Politik kontrovers ist, muss auch im Unterricht kontrovers erscheinen.
  • Der Schüler muss in die Lage versetzt werden, eine politische Situation und seine eigene Interessenlage zu analysieren.

Die Schule wahrt die Freiheit des Gewissens sowie Offenheit und Toleranz gegenüber unterschiedlichen kulturellen, religiösen, weltanschaulichen und politischen Wertvorstellungen, Empfindungen und Überzeugungen. Keine Schülerin und kein Schüler sowie kein Auszubildender darf wegen seiner Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, der sozialen Herkunft oder Stellung, der Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung bevorzugt oder benachteiligt werden.

Das Oberstufenzentrum II des Landkreises Spree-Neiße will die Schülerinnen und Schüler sowie die Auszubildenden zu einem selbstständigen und kritischen Urteil, zu eigenverantwortlichem Handeln und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten im gesellschaftlichen, politischen und privaten Leben befähigen. Die
Schülerinnen und Schüler sowie die Auszubildenden sollen lernen, ihre Meinung frei, kritisch und in Achtung vor der Würde des Menschen und der Überzeugung anderer zu äußern.


Die Schülerinnen und Schüler sowie die Auszubildenden haben das Recht, innerhalb und außerhalb des Unterrichts ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild angemessen zu äußern. Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet seine Schranken im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, im Strafgesetzbuch, in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze sowie in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Meinungsumfragen und Erhebungen, Fernsehaufnahmen, Rundfunkaufnahmen und alle weiteren Verbreitungsinhalte sind im Oberstufenzentrum II des Landkreises Spree-Neiße nur mit Zustimmung des Schulträgers sowie der Schulleitung zulässig.

10. Rechtliche Grundlagen

Die Festlegungen in der Haus- und Schulordnung beziehen sich auf folgende rechtlichen Grundlagen in ihren aktuell gültigen Fassungen:

  • Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten (VVSchulB)
  • Verordnung über Konfliktschlichtung, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (EOMV)
  • Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG)
  • Verordnung über die Bildungsgänge der Berufsschule (BSV)
  • Waffengesetz (WaffG)
  • Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
  • Strafgesetzbuch (StGB)
  • Grundgesetz (GG)

 

11 Anlage

11.1 Parkordnung

Das Parken ist in den gekennzeichneten Bereichen möglich. Parkplätze mit Beschilderung sind der Schulleitung, dem Schulträger sowie Menschen mit Behinderung vorbehalten.

Fahrräder sind gesichert an den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen. Für Krafträder und PKW stehen nur öffentliche Parkplätze zur Verfügung.

Es besteht ein Haftungsausschluss gegenüber allen abgestellten Fahrzeugen.

Widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.

11.2 Evakuierungsplan/ Alarm- und Amokplan

Beim Eintreten einer Gefahrensituation sollen alle Maßnahmen geordnet und in Ruhe ablaufen.

Die folgenden Maßnahmen gelten nach dem Auslösen des Hausalarms, im Besonderen im Brandfall.

  • Bei deutlichem Wahrnehmen des Alarms ist der Unterricht unverzüglich zu beenden. Alle Personen, die sich in den betreffenden Gebäuden befinden, haben die Gebäude auf den gekennzeichneten Fluchtwegen zu verlassen.
  • Fluchtwege sind beschildert. Verqualmte Treppenhäuser sind als Fluchtwege zu meiden.
  • Personen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen sind zu begleiten.
  • Die Klassen werden von den gerade unterrichtenden Lehrerinnen oder Lehrern geführt. Dieser überzeugt sich nach Öffnen der Tür, ob die Möglichkeit des Benutzens des offiziellen Fluchtweges, gegeben ist. Ansonsten verlässt dieser als letzter den Raum.
  • Alle Schülerinnen und Schüler verlassen ohne jegliche Materialien den Klassenraum und stellen sich geordnet am Sammelplatz auf.
  • Schülerinnen und Schüler, die sich nach einer Freistunde auf dem Schulhof aufhalten, finden sich unverzüglich auf dem vorgesehenen Sammelplatz oder im Gebäude der Schule ein und melden sich bei der verantwortlichen Person.
  • Sammelpunkte sind in der Karte markiert. Für das Haus 1 und 2 liegt der Sammelpunkt auf der Freifläche zwischen dem Haus 4 und dem Haus 2;1.
  • Der Sammelpunkt für das Haus 3 befindet sich auf dem Sportplatz hinter dem Gebäude.
  • Die Lehrkräfte führen die Anwesenheit durch und melden diese der beauftragten Person.
  • Die Meldung über die vollständige Räumung des Gebäudes erfolgt über die beauftragte Person.
  • Den Weisungen der Einsatzkräfte sowie der befugten Personen ist Folge zu leisten.
  • Die Sammelpunkte werden erst nach Weisung der beauftragten Person sowie den Einsatzkräften verlassen.

Umgang und Auftreten anderer Gefahrensituationen:

Es gelten die Notfallpläne für die Schulen des Landes Brandenburg. Alle Lehrerinnen und Lehrer werden über Inhalt und Verhaltensweisen fortlaufend zu Beginn eines Schuljahres belehrt.

11.3 Benutzerordnung- Umgang mit Computertechnik

Die zur Verfügung gestellten Computer dienen der Ausbildung der Schülerinnen und Schüler sowie den Auszubildenden. Sie können mit Einverständnis des unterrichtenden Lehrers für außerunterrichtliche Arbeit genutzt werden, wenn die Durchführung des Unterrichts nicht beeinträchtigt und die Festlegung dieser Benutzerordnung eingehalten wird.

Bei privater Nutzung sind die Schülerinnen und Schülern sowie die Auszubildenden belehrt, dass die Privatsphäre durch die Schule nicht gewahrt wird und private Inhalte durch Dritte eingesehen oder gespeichert werden könnten.

Eine Berufung auf die DSGVO und andere Schutzbestimmungen ist somit nicht möglich.

Mit der zur Verfügung gestellten Technik ist verantwortungsbewusst und sorgsam umzugehen. Dabei sind jegliche Veränderungen an der Hard- und Software untersagt.

Den Schülerinnen und Schülern ist es insbesondere untersagt

  • die Hard- und Softwarekonfiguration der Geräte zu ändern.
  • externe Datenträger oder andere Geräte an die Computer anzuschließen.
  • mit anderen als den freigegebenen Programmen zu arbeiten und nicht lizensierte Software zu nutzen.
  • voreingestellte Rechte und Berechtigungen zu ändern oder zu umgehen.
  • Geräte zu entfernen, Geräte zu verändern oder Steckverbindungen zu lösen.
  • sich mit fremder Nutzerkennung anzumelden
  • ohne Genehmigung eine Internetverbindung aufzubauen
  • zu große Datenmengen zu speichern
  • Dateien pornographischen, menschenverachtenden und politisch radikalen Inhalts zu laden oder zu speichern
  • kostenpflichtige Angebote und Tauschbörsen jeglicher Art mit diesen Rechnern aufzurufen
  • Speisen oder Getränke an oder in der Nähe der Arbeitsplätze zu sich zu nehmen oder aufzubewahren.
  • den Lehrer-PC zu benutzen.


Die Technik und das Inventar der Computerkabinette wurden zur Ausbildung der Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildenden aus öffentlichen Mitteln und Mitteln des Fördervereins erworben. Jeder Nutzer ist somit verpflichtet:

  • sämtliche auftretenden Schäden unverzüglich zu melden
  • für die Einhaltung der Regeln, der Ordnung und der Sicherheit zu sorgen

Verstöße gegen diese Belehrung können wie folgt geahndet werden:

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen laut §§ 63,64 brandenburgisches Schulgesetz

Ausschluss von der Nutzung der Technik (befristet oder unbefristet) mit der Folge bestimmte schulische Leistungen nicht mehr erbringen zu können.

Forderung auf Schadensersatz nach § 823 i. V. m. § 828 BGB bei vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden.

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